VOB/B: prüfbar und möglichst gemeinsam
Nach § 14 VOB/B muss die Abrechnung prüfbar sein: Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege gehören dazu. Die für die Abrechnung nötigen Feststellungen sollen dem Baufortschritt entsprechend möglichst gemeinsam getroffen werden. Was später nicht mehr messbar ist, zum Beispiel verdeckte Untergründe, sollte rechtzeitig gemeinsam aufgenommen werden.